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Begleiteter Umgang nach § 18 SGB VIII

Im Rahmen dieser Maßnahme begleiten wir unmittelbar die Umgangskontakte zwischen Kindern/Jugendlichen und ihren umgangsberechtigten Eltern oder Bezugspersonen. Begleiteter Umgang soll die Kontinuität der Beziehungen von Minderjährigen zu ihren Eltern oder anderen für ihre Entwicklung wichtigen Personen gewährleisten.

Wenn Minderjährige der Unterstützung bei der Wahrnehmung ihres Rechtes auf eine ihrem Wohl dienende Ausübung des Umgangs mit den Umgangsberechtigten bedürfen oder den Schutz vor leiblicher oder seelischer Gefährdung benötigen, wird Begleiteter Umgang als Maßnahme nach § 18 SGB VIII gewährt.

Zu unseren Aufgaben gehören neben der unmittelbaren Umgangsbegleitung auch die Beratung und Unterstützung aller Umgangsbeteiligten sowie die Erarbeitung einer förderlichen und tragfähigen Umgangsvereinbarung mit dem Ziel der Verselbstständigung des Umgangs.



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